FG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.05.2000
3 K 164/96
Normen:
BewG § 9 ; BewG § 83 ; BewG § 22 Abs. 3 ; BewG § 27 ;

Ermittlung des gemeinen Werts unbebauter Grundstücke

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.05.2000 - Aktenzeichen 3 K 164/96

DRsp Nr. 2001/15563

Ermittlung des gemeinen Werts unbebauter Grundstücke

1. Lässt sich der gemeine Wert unbebauter Grundstücke nicht aus einer ausreichenden Zahl repräsentativer und stichtagsnaher Verkaufsfälle von vergleichbaren Grundstücken ermitteln, so sind aus praktischen Gründen und zur Sicherung der gleichmäßigen Besteuerung vorzugsweise sog. Richtwerte der Einheitsbewertung zugrunde zu legen. 2. Ermittlung von Bodenrichtwerten für unbebaute Grundstücke zur Feststellung des Einheitswerts zum 1.1.1964: Eine Bodenwert-Liste für unbebaute Grundstücke, in der für einzelne Straßen (teilweise für mehrere Straßenabschnitte) eines Stadtgebiets bestimmte Bodenwerte ausgewiesen sind, kann die Anforderungen an die Bildung von sog. Richtwerten erfüllen. 3. Später angebrachte einzelne Korrekturen der Bodenwert-Listen beeinträchtigen deren Eignung als Grundlage der Einheitsbewertung nicht, solange sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die korrigierten Werte tatsächlich unzutreffend sein könnten.

Normenkette:

BewG § 9 ; BewG § 83 ; BewG § 22 Abs. 3 ; BewG § 27 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der für ein unbebautes Grundstück festgestellte Einheitswert im Wege der Fehlerbeseitigung herabgesetzt werden muss (§ 22 Abs. 3 Bewertungsgesetz - BewG -).