FG Hamburg - Urteil vom 19.09.2005
IV 1/04
Normen:
ZK Art. 69 Art. 70 Abs. 1 ; VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 5 Abs. 2 Art. 15 Abs. 4 Art. 18 ;

Ermittlung des Gewichts ausgeführter lebender Tiere bei Feststellung eines Mindergewichts anlässlich der Teilbeschau sowie bei der Drittlandseinfuhr, Schätzung, differenzierte Erstattung

FG Hamburg, Urteil vom 19.09.2005 - Aktenzeichen IV 1/04

DRsp Nr. 2005/19476

Ermittlung des Gewichts ausgeführter lebender Tiere bei Feststellung eines Mindergewichts anlässlich der Teilbeschau sowie bei der Drittlandseinfuhr, Schätzung, differenzierte Erstattung

1. Zwar ist grundsätzlich der Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung gemäß Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 800/1999 maßgebend für die Feststellung von - u.a. - Menge, Art. und Beschaffenheit des ausgeführten Erzeugnisses. Ist allerdings ein Fall differenzierter Erstattung gegeben, ist der differenzierte Teil der Erstattung gemäß Art. 15 Abs. 4 VO (EG) Nr. 800/1999 nach Maßgabe der Masse der Erzeugnisse zu zahlen, für die die Zollförmlichkeiten für die Einfuhr in das betreffende Drittland erfüllt worden sind. 2. Zur Frage, ob das Hauptzollamt berechtigt ist, eine im Rahmen der Drittlandeinfuhr festgestellte Fehlmenge pauschal bei nur einer Ausfuhranmeldung in Abzug zu bringen.

Normenkette:

ZK Art. 69 Art. 70 Abs. 1 ; VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 5 Abs. 2 Art. 15 Abs. 4 Art. 18 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Berechnung und Ermittlung des für die Ausfuhrerstattung maßgeblichen Gewichts der ausgeführten Ware.