BFH - Urteil vom 17.08.2017
IV R 3/14
Normen:
EStG § 5a, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7; AO § 18 Abs. 1 Nr. 2, § 162, § 171 Abs. 10, § 179, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 182 Abs. 1; FGO § 48 Abs. 1, § 57 Nr. 2, § 60 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Nr. 1, § 105 Abs. 5, § 118 Abs. 2;
Fundstellen:
BFHE 259, 111
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 04.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 100/13

Ermittlung des Gewinns aus dem Betrieb eines Rohöltankers

BFH, Urteil vom 17.08.2017 - Aktenzeichen IV R 3/14

DRsp Nr. 2017/14181

Ermittlung des Gewinns aus dem Betrieb eines Rohöltankers

1. Ob die Voraussetzungen für die Wahl der Tonnagebesteuerung vorgelegen haben, ist für die Feststellung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG ohne Bedeutung, wenn für das Folgejahr erstmals ein Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte auf der Grundlage einer Gewinnermittlung nach § 5a Abs. 1 EStG ergangen ist. 2. Für die Ermittlung des Teilwerts zur Errechnung des Unterschiedsbetrags gelten die allgemeinen Grundsätze einschließlich der Vermutung, dass der Teilwert im Zeitpunkt der Anschaffung den Anschaffungskosten des Schiffs entspricht. Dem BMF-Schreiben vom 31. Oktober 2008 IV C 6–S 2133–a/07/10001 (BStBl I 2008, 956, Rz 21) kann keine Vermutung für die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Schiffs entnommen werden.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 4. Dezember 2013 2 K 100/13 aufgehoben.

Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 5a, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7; AO § 18 Abs. 1 Nr. 2, § 162, § 171 Abs. 10, § 179, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 182 Abs. 1; FGO § 48 Abs. 1, § 57 Nr. 2, § 60 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Nr. 1, § 105 Abs. 5, § 118 Abs. 2;

Gründe

I.