BFH - Urteil vom 13.04.2017
IV R 14/14
Normen:
AO § 179 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 182 Abs. 1; EStG § 5a;
Fundstellen:
BFHE 257, 413
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 17.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 19/13

Ermittlung des Gewinns einer Ein-Schiff-Gesellschaft

BFH, Urteil vom 13.04.2017 - Aktenzeichen IV R 14/14

DRsp Nr. 2017/7742

Ermittlung des Gewinns einer Ein-Schiff-Gesellschaft

1. Bei der Feststellung eines Gewinns aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr i.S. des § 5a EStG handelt es sich um eine gesondert festzustellende Besteuerungsgrundlage. 2. Unmittelbar mit dem Einsatz oder der Vercharterung eines Handelsschiffs zusammenhängende Neben- und Hilfsgeschäfte i.S. des § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG setzen einen besonders engen Zusammenhang voraus. 3. Kapitalanlagen stellen jedenfalls in der Investitionsphase eines Schiffsbetriebs keine Hilfsgeschäfte dar, die unmittelbar mit dem Einsatz oder der Vercharterung des (ersten) Schiffs zusammenhängen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 17. Januar 2014 6 K 19/13 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Normenkette:

AO § 179 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 182 Abs. 1; EStG § 5a;

Gründe

A.