FG Berlin - Urteil vom 16.05.2006
3 K 3494/99
Normen:
BewG § 9 § 146 Abs. 6, Abs. 7 § 148 Abs. 1 S. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 1110
EFG 2007, 1492

Ermittlung des Grundstückswerts für Erbbaurechtsgrundstücke ehemaliger Reichsheimstätten

FG Berlin, Urteil vom 16.05.2006 - Aktenzeichen 3 K 3494/99

DRsp Nr. 2007/12850

Ermittlung des Grundstückswerts für Erbbaurechtsgrundstücke ehemaliger Reichsheimstätten

1. Bei der Ermittlung des gemeinen Werts eines Erbbaurechts ist der Bodenwertanteil in Ansatz zu bringen, wenn der Erbbauberechtigte einen nicht der ortsüblichen Bodenwertverzinsung entsprechenden Erbbauzins zahlt. 2. Die Vorschrift des § 148 Abs. 1 Satz 2 BewG ist nicht wegen möglicher Überbewertungen verfassungswidrig, nach dem der Ansatz eines niedrigeren gemeinen Werts zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Übermaßverbot bei der Bewertung eines erbbaurechtsbelasteten Grundstücks oder eines Erbbaurechts durch die höchstrichterliche Rechtsprechung zugelassen wird (vgl. BFH-Urteil vom 29.9.2004 II R 57/02, BStBl II 2004, 1036). Nicht gegen das Übermaßverbot verstoßende Überbewertungen sind hinzunehmen.

Normenkette:

BewG § 9 § 146 Abs. 6, Abs. 7 § 148 Abs. 1 S. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist die Alleinerbin ihres am 22. Oktober 1996 verstorbenen Bruders E. Zum Nachlass gehört das aufgrund des Erbbau-Heimstättenvertrages vom 25. Oktober 1958 an dem Grundstück F ... weg in B. bestellte Erbbaurecht. (Wegen des Inhalts des Vertrages wird auf Blatt 46 ff. der Streitakte Bezug genommen.) Das Grundstück ist 614 qm groß.

Vorliegend ist der Grundstückswert dieses Erbbaurechts streitig.