FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.12.2006
1 K 1185/05
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 § 20 Abs. 1 Nr. 10b § 43 Abs. 1 Nr. 7c § 44 Abs. 6 Satz 2 ; KStG § 4 § 27 Abs 2 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 841

Ermittlung des kapitalertragsteuerlichen Gewinns bei einem Betrieb gewerblicher Art. in der Rechtsform eines Regiebetriebs

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.12.2006 - Aktenzeichen 1 K 1185/05

DRsp Nr. 2007/2385

Ermittlung des kapitalertragsteuerlichen Gewinns bei einem Betrieb gewerblicher Art. in der Rechtsform eines Regiebetriebs

Der der Kapitalertragsteuer unterliegende Gewinn eines von einer Gebietskörperschaft unterhaltenen Betriebs gewerblicher Art. in der Rechtsform eines Regiebetriebs ist nicht mit Verlusten aus früheren Jahren zu verrechnen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 § 20 Abs. 1 Nr. 10b § 43 Abs. 1 Nr. 7c § 44 Abs. 6 Satz 2 ; KStG § 4 § 27 Abs 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der der Kapitalertragsteuer unterliegende Gewinn eines von einer Gebietskörperschaft getragenen Betriebs gewerblicher Art. in der Rechtsform eines Regiebetriebs um Verluste aus früheren Jahren zu kürzen ist.

Die Klägerin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die einen Betrieb gewerblicher Art. (im Folgenden: BgA) "Messen und Märkte der Stadt K" im Sinne des § 4 Körperschaftsteuergesetz - KStG - unterhält. Der BgA wird ohne eigene Rechtspersönlichkeit im städtischen Haushalt als sog. Regiebetrieb geführt. Für steuerliche Zwecke ermittelt der BgA seinen Gewinn bzw. Verlust durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung gem. § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz - EStG -.