BFH - Urteil vom 19.08.2009
III R 79/07
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4; AO § 162;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 09.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1185/04

Ermittlung des maßgeblichen Teilwerts von GmbH-Anteilen unter Außerachtlassung des Substanzwertes; Berücksichtigung eines an einen Angestellten verschenkten 10-Prozent-Geschäftsanteils an einer GmbH bei der Teilwertermittlung

BFH, Urteil vom 19.08.2009 - Aktenzeichen III R 79/07

DRsp Nr. 2010/3809

Ermittlung des maßgeblichen Teilwerts von GmbH-Anteilen unter Außerachtlassung des Substanzwertes; Berücksichtigung eines an einen Angestellten verschenkten 10-Prozent-Geschäftsanteils an einer GmbH bei der Teilwertermittlung

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4; AO § 162;

Gründe

I.

Der 1941 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb als Einzelunternehmer einen Einzelhandel mit Schuhen, den er unter Begründung einer Betriebsaufspaltung zum 29. Dezember 1998 zu Buchwerten auf eine GmbH überführte. Das Geschäftsgrundstück behielt er zurück. Das Stammkapital der GmbH betrug 100.000 EUR. Soweit der Buchwert des Einzelunternehmens den Wert der Stammeinlage überstieg, wurde dem Kläger ein jederzeit kündbares verzinsliches Gesellschafterdarlehen eingeräumt.

Mit notariell beurkundeten Verträgen vom 29. Dezember 1998 trat der Kläger zum 31. Dezember 1998, 23:00 Uhr, GmbH-Geschäftsanteile an einen Angestellten ab, und zwar in Höhe von 10.000 EUR ohne Gegenleistung und in Höhe von 15.000 EUR gegen Zahlung von 135.000 DM. Der Angestellte wurde neben dem Kläger zum Geschäftsführer der GmbH bestellt.

Die Umsätze und Gewinne des Einzelunternehmens stellen sich in den Jahren 1994 bis 1998 wie folgt dar:

Umsatz (DM) Gewinn (DM)
1994 2.025.435 415.328
1995 2.152.775 461.755
1996 2.226.614 456.702
1997 2.106.945 404.582
1998 2.292.621 240.584