OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.07.2018 14 A 1106/16
Normen:
GrStG § 33 Abs. 1 S. 1 und S. 4 Nr. 2; BewG § 79 Abs. 1 S. 1-3; BewG § 79 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2019, 242
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 662/15
Ermittlung des mit dem normalen Rohertrag ins Verhältnis zu setzenden tatsächlichen Rohertrags bei der Bestimmung der Minderung des normalen Rohertrags des Steuergegenstands; Schätzung des fiktiven Rohertrags in Anlehnung an die Jahresrohmiete; Aufrechnung eines Mieters mit eigenen Forderungen gegen die Mietzinsforderung des Vermieters; Mietzins als Teil des tatsächlichen Jahresrohertrags des Grundstücks
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.07.2018 - Aktenzeichen 14 A 1106/16
DRsp Nr. 2018/10073
Ermittlung des mit dem normalen Rohertrag ins Verhältnis zu setzenden tatsächlichen Rohertrags bei der Bestimmung der Minderung des normalen Rohertrags des Steuergegenstands; Schätzung des fiktiven Rohertrags in Anlehnung an die Jahresrohmiete; Aufrechnung eines Mieters mit eigenen Forderungen gegen die Mietzinsforderung des Vermieters; Mietzins als Teil des tatsächlichen Jahresrohertrags des Grundstücks
Bei der Bestimmung der Minderung des normalen Rohertrags des Steuergegenstands im Sinne des § 33 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GrStG ist der mit dem normalen Rohertrag ins Verhältnis zu setzende tatsächliche Rohertrag in Anlehnung an § 79 Abs. 1 und 2BewG zu ermitteln.Im Falle der Eigennutzung von Teilen bebauter Grundstücke ist dem tatsächlichen Rohertrag ein fiktiver Rohertrag des eigengenutzten Teils des bebauten Grundstücks hinzuzurechnen. Dieser fiktive Rohertrag ist in Anlehnung an die Jahresrohmiete zu schätzen, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. Auf individuelle Besonderheiten der Eigennutzung kommt es nicht an.Wenn ein Mieter mit eigenen Forderungen gegen die Mietzinsforderung des Vermieters aufrechnet, bleibt der Mietzins Teil des tatsächlichen Jahresrohertrags des Grundstücks.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
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