BGH - Urteil vom 09.04.2014
VIII ZR 215/13
Normen:
BGB § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2014, 1281
BFH/NV 2014, 1343
DAR 2014, 386
MDR 2014, 713
NJW 2014, 2435
NJW 2014, 8
NZV 2014, 453
NZV 2014, 4
VersR 2015, 720
WM 2014, 1505
ZIP 2014, 1490
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Sankt-Georg, vom 18.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 919 C 577/11
LG Hamburg, vom 28.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 320 S 142/12

Ermittlung des Nutzungswertersatzes auf Grundlage des Bruttokaufpreises im Zusammenhang mit der Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufes; Zulässigkeit der Hinzurechnung der Mehrwertsteuer auf dem auf der Grundlage des Bruttokaufpreises ermittelten Nutzungswertersatz

BGH, Urteil vom 09.04.2014 - Aktenzeichen VIII ZR 215/13

DRsp Nr. 2014/8078

Ermittlung des Nutzungswertersatzes auf Grundlage des Bruttokaufpreises im Zusammenhang mit der Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufes; Zulässigkeit der Hinzurechnung der Mehrwertsteuer auf dem auf der Grundlage des Bruttokaufpreises ermittelten Nutzungswertersatz

Bei der Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs ist der Wertersatz nach § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB für herauszugebende Nutzungen auf der Grundlage des Bruttokaufpreises zu schätzen; der so ermittelte Nutzungswertersatz ist nicht um die Mehrwertsteuer zu erhöhen (im Anschluss an Senatsurteil vom 26. Juni 1991 - VIII ZR 198/90, BGHZ 115, 47).

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 20 - vom 28. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen der Rückabwicklung eines Kaufvertrages über die Frage, in welcher Weise die Mehrwertsteuer bei der Ermittlung des Wertes der anzurechnenden Gebrauchsvorteile zu berücksichtigen ist.