Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 20 - vom 28. Juni 2013 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Die Parteien streiten im Rahmen der Rückabwicklung eines Kaufvertrages über die Frage, in welcher Weise die Mehrwertsteuer bei der Ermittlung des Wertes der anzurechnenden Gebrauchsvorteile zu berücksichtigen ist.
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