FG Hamburg - Urteil vom 25.08.2006
5 K 9/06
Normen:
GewStG § 2 Abs. 2 S. 2 ; KStG § 8b § 14 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 279

Ermittlung des Organschafts-Gewerbeertrags und Korrektur der verlustbedingten Teilwertabschreibung

FG Hamburg, Urteil vom 25.08.2006 - Aktenzeichen 5 K 9/06

DRsp Nr. 2006/29515

Ermittlung des Organschafts-Gewerbeertrags und Korrektur der verlustbedingten Teilwertabschreibung

1. Bei der Ermittlung Organschafts-Gewerbeertrags durch Behandlung der Organgesellschaften als fiktive Betriebsstätten der Organträgerin sind Doppelerfassungen von Gewinnen oder Verlusten zu vermeiden mittels Korrekturen (in der zweiten Stufe der zusammengefassten Gewerbeertragsermittlung). 2. Die verlustbedingte Teilwertabschreibung der Organträgerin auf die Beteiligung an der Organgesellschaft ist wieder hinzuzurechnen, damit der Verlust der Organgesellschaft nicht doppelt erfasst wird; die Vermutung des betragsmäßigen Zusammenhangs mit den gleichzeitigen Verlusten der Organgesellschaft wird nicht schon durch zukünftig anhaltend negative Ertragsaussichten widerlegt. 3. Diese Grundsätze gelten entsprechend bei der Teilwertabschreibung auf ein der Organgesellschaft nach deren Eigenkapitalverbrauch zur Finanzierung der Verluste gewährtes Darlehen; der Ertrag der Organgesellschaft im Fall eines späteren Darlehensverzichts seitens der Organträgerin entfällt dann im Organschafts-Gewerbeertrag ebenfalls.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 2 S. 2 ; KStG § 8b § 14 ;

Tatbestand:

I.