BFH - Beschluß vom 30.09.1999
I R 9/98
Normen:
FGO § 58 Abs. 1, § 62 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 572

Ermittlung des Revisionsklägers

BFH, Beschluß vom 30.09.1999 - Aktenzeichen I R 9/98

DRsp Nr. 2000/924

Ermittlung des Revisionsklägers

1. Ist eine Revisionsschrift in ihrem Wortlaut nicht eindeutig, so ist durch Auslegung zu ermitteln, in wessen Namen die Revision eingelegt worden ist. 2. Bei der Auslegung ist zu berücksichtigen, wer Adressat des erstinstanzlichen Urteils war und an wen die angefochtenen Steuerbescheide gerichtet waren.

Normenkette:

FGO § 58 Abs. 1, § 62 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die vorliegend zu beurteilende Revision richtet sich gegen ein Urteil des Finanzgerichts (FG), in dessen Verfahren die C.-Ltd. als Klägerin bezeichnet worden war. Die Revision ist von Rechtsanwalt und Steuerberater D. im Namen der C.-Ltd. eingelegt worden. Mit dem Verfahren hat es folgende Bewandtnis:

Bei der C.-Ltd. handelte es sich zumindest ursprünglich um eine Kapitalgesellschaft, die 1982 in Panama gegründet worden ist. An der Gründung war u.a. der in Deutschland wohnhafte S. beteiligt. Ob S. in der Folge Geschäftsführer der C.-Ltd. war und wie lange seine Geschäftsführereigenschaft ggf. angedauert hat, ist zwischen ihm und den Finanzbehörden streitig. Im Jahr 1993 soll die C.-Ltd. von ihrer damaligen Alleingesellschafterin, einer Schweizer Bank, aufgelöst worden sein.