BFH - Urteil vom 13.01.2011
VI R 64/09
Normen:
FGO § 76; AO § 164 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 05.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1577/09

Ermittlung des Sachverhalts im Hinblick auf den Vorbehalt der Nachprüfung und dessen Reichweite durch das Finanzgericht (FG)

BFH, Urteil vom 13.01.2011 - Aktenzeichen VI R 64/09

DRsp Nr. 2011/5586

Ermittlung des Sachverhalts im Hinblick auf den Vorbehalt der Nachprüfung und dessen Reichweite durch das Finanzgericht (FG)

1. NV: Der Inhalt einer im Lohnsteuerabzugsverfahren dem Arbeitgeber erteilten Anrufungsauskunft bindet die Wohnsitzfinanzämter bei der Einkommensteuerveranlagung der Arbeitnehmer nicht. 2. NV: Die Beschränkung der Arbeitnehmer-Haftung im Lohnsteuerabzugsverfahren nach § 42d Abs. 3 Satz 4 EStG steht der Inanspruchnahme des Arbeitnehmers im Veranlagungsverfahren nicht entgegen. 3. NV: Der Umfang des Vorbehalts der Nachprüfung ist nicht deswegen eingeschränkt, weil das FA in den Erläuterungen zum Bescheid auf fehlende Unterlagen hinweist.

Normenkette:

FGO § 76; AO § 164 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Angestellter der A-GmbH. Er wurde im Streitjahr 2006 zusammen mit seiner Ehefrau (Klägerin und Revisionsklägerin --Klägerin--) zur Einkommensteuer veranlagt. Der Einkommensteuerbescheid für 2006 wurde am 4. April 2007 erklärungsgemäß erlassen. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung -- AO --). In den Erläuterungen bat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) um Stellungnahme zur Höhe der gewerblichen Einkünfte der Klägerin.

1. 2.