FG Düsseldorf - Urteil vom 12.06.2012
6 K 2435/09 K
Normen:
KStG § 8b Abs. 2 Satz 1; KStG § 8b Abs. 2 Satz 2; EStG § 15 Abs. 4;
Fundstellen:
BB 2012, 2274

Ermittlung des steuerfreien Veräußerungsgewinns aus der Veräußerung von Aktien gemäß § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.2012 - Aktenzeichen 6 K 2435/09 K

DRsp Nr. 2012/18536

Ermittlung des steuerfreien Veräußerungsgewinns aus der Veräußerung von Aktien gemäß § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG

Die gemäß § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreien Gewinne aus der Veräußerung der Aktien sind mit den damit in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Verlusten aus Termingeschäften zu verrechnen, wenn beide Geschäfte aufgrund der vertraglichen Vereinbarung und der verfolgten Zielsetzung auf besondere Weise miteinander verbunden sind und es sich bei den realisierten Verlusten deshalb um Veräußerungskosten handelt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KStG § 8b Abs. 2 Satz 1; KStG § 8b Abs. 2 Satz 2; EStG § 15 Abs. 4;

Tatbestand

Die Klägerin ist als "..." unternehmerisch tätig. Alleingesellschafter und zugleich Geschäftsführer ist Herr "L".

Im Rahmen einer Außenprüfung für 2002 bis 2005 stellte der Prüfer unter anderem fest, dass die Klägerin im Jahr 2005 verschiedene Aktiengeschäfte und Termingeschäfte auf Aktien und Zertifikate getätigt hatte. Die von der Klägerin hierbei gewählte Anlagestruktur stellte sich wie folgt dar: