FG Sachsen - Beschluss vom 10.08.2001
5 K 1731/98
Normen:
GKG § 13 Abs. 1 S 1; FGO § 135 ; KStG 1991 § 47 Abs. 2 Nr. 1 ; KStG 1991 § 47 Abs. 1 S 1 Nr. 1 ; ZPO § 5 ; FGO § 155 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1464

Ermittlung des Streitwerts bei Anfechtung des Körperschaftsteuerbescheides und der gesonderten Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals

FG Sachsen, Beschluss vom 10.08.2001 - Aktenzeichen 5 K 1731/98

DRsp Nr. 2001/13228

Ermittlung des Streitwerts bei Anfechtung des Körperschaftsteuerbescheides und der gesonderten Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals

1. Streitwert bei einer Klage wegen der Änderung eines bereits eine Steuer von 0 DM ausweisenden Körperschaftsteuerbescheids: Ist strittig, in welcher Höhe Verluste bei einer Körperschaftsteuerveranlagung mit der sich aus § 47 Abs. 2 KStG 1991 ergebenden Bindungswirkung anzusetzen sind, ist der Streitwert auf 10 v.H. der streitigen Verlustbeträge festzusetzen. 2. Bei der Anfechtung des Bescheides über die gesonderte Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals mit dem eine erhöhte Feststellung des EK 04 begehrt wird, ist der Streitwert mit 10 v.H. der beantragten Erhöhung des EK 04 anzusetzen.

Normenkette:

GKG § 13 Abs. 1 S 1; FGO § 135 ; KStG 1991 § 47 Abs. 2 Nr. 1 ; KStG 1991 § 47 Abs. 1 S 1 Nr. 1 ; ZPO § 5 ; FGO § 155 ;

Entscheidungsgründe:

Der Streitwert beträgt 100.000 DM.

Der Streitwertbetrag soll der Bedeutung der Sache für den Kläger entsprechen, die Bedeutung der Sache läßt sich aus seinem Antrag ableiten (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG -). Nur wenn der bisherige Sach- und Streitstand insoweit keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist von 8.000 DM als "Auffangwert" auszugehen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).