Der Streitwert beträgt 100.000 DM.
Der Streitwertbetrag soll der Bedeutung der Sache für den Kläger entsprechen, die Bedeutung der Sache läßt sich aus seinem Antrag ableiten (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG -). Nur wenn der bisherige Sach- und Streitstand insoweit keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist von 8.000 DM als "Auffangwert" auszugehen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).
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