Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. Februar 2019 -
Der Streitwert wird auf 26.694,-- EUR festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Über die Beschwerde entscheidet, weil der angefochtene Streitwertbeschluss durch die Kammer erlassen wurde, gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat in der Besetzung als Kollegium mit einem Vorsitzenden und zwei weiteren Richtern (§
Die statthafte und auch im Übrigen gemäß § 68 GKG zulässige, insbesondere fristgerecht (§ 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) eingelegte Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie als unbegründet zurückzuweisen.
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