FG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.06.1998
14 K 290/96
Normen:
EStG § 5 Abs. 2 ; EStG § 7 Abs. 1 S. 3 ; GewStG ; UmwStG 1977 § 3 ; UmwStG 1977 § 5 Abs. 5 ;

Ermittlung des Übernahmegewinns, insbesondere hinsichtlich des Ansatzes des Geschäftswerts bei der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft nach § 3 Abs. 1 UmwStG 1977; Erhöhung des Übernahmegewinns um den selbstgeschaffenen Geschäftswerts bei wegen Abfindungszahlungen an ausgeschiedende Gesellschafter bereits teilweise aktivierten Geschäftswerts; Gewerbesteuer-Meßbetrag 1989

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.06.1998 - Aktenzeichen 14 K 290/96

DRsp Nr. 2002/12028

Ermittlung des Übernahmegewinns, insbesondere hinsichtlich des Ansatzes des Geschäftswerts bei der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft nach § 3 Abs. 1 UmwStG 1977; Erhöhung des Übernahmegewinns um den selbstgeschaffenen Geschäftswerts bei wegen Abfindungszahlungen an ausgeschiedende Gesellschafter bereits teilweise aktivierten Geschäftswerts; Gewerbesteuer-Meßbetrag 1989

1. Ist aufgrund der beim Ausscheiden von atypisch stillen Gesellschaftern gezahlten Abfindungen bereits ein Teil des Geschäftswerts aktiviert, sind bei der Umwandlung der Kapitalgesellschaft nach § 3 Abs. 1 UmwStG 1977 die im Geschäftswert der Kapitalgesellschaft enthaltenen stillen Reserven vollständig aufzudecken und mit dem Teilwert anzusetzen. 2. Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage, ob an der von der Rechtsprechung des BFH zum Geschäftswert vertretenen Einheitstheorie nach der Anerkennung des Geschäftswerts als abnutzbares Wirtschaftsgut durch § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG 1986 festzuhalten ist.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 2 ; EStG § 7 Abs. 1 S. 3 ; GewStG ; UmwStG 1977 § 3 ; UmwStG 1977 § 5 Abs. 5 ;

Tatbestand: