FG Niedersachsen - Gerichtsbescheid vom 20.03.2020
6 K 18/17
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 1; KStG § 8 Abs. 7 S. 2;

Ermittlung des Umfangs eines von der Klägerin geführten Betriebes gewerblicher Art -BgA-; Begünstigung der mit dem Betrieb erzielten Verluste; Verdeckte Gewinnausschüttungen

FG Niedersachsen, Gerichtsbescheid vom 20.03.2020 - Aktenzeichen 6 K 18/17

DRsp Nr. 2021/12858

Ermittlung des Umfangs eines von der Klägerin geführten Betriebes gewerblicher Art -BgA-; Begünstigung der mit dem Betrieb erzielten Verluste; Verdeckte Gewinnausschüttungen

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 1; KStG § 8 Abs. 7 S. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, welchen Umfang ein von der Klägerin geführter Betrieb gewerblicher Art -BgA- hat und ob damit erzielte Verluste nach § 8 Abs. 7 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz - KStG - bzw. nach anderen Grundsätzen begünstigt sind oder verdeckte Gewinnausschüttungen nach § 8 Abs. 3 Satz 1 KStG darstellen.

Die Klägerin führt seit dem xx.xx.xxxx unter der Bezeichnung X einen BgA. Es handelt sich um einen Eigenbetrieb nach der niedersächsischen Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO) vom 15. August 1989 (Nds. GVBl 1989, 318, 1990, 30), ersetzt durch die EigBetrVO vom 27. November 2011 (Nds. GVBl 2011, 21). Gegenstand des Unternehmens ist nach dem Inhalt des Handelsregisters die Förderung der Touristik im Gebiet der Stadt A. Der Eigenbetrieb ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz - EStG - unter Zugrundelegung eines Wirtschaftsjahres, das dem Kalenderjahr entspricht.