OLG München - Beschluss vom 13.11.2018
31 Wx 372/15
Normen:
UmwG § 15 Abs. 1; UmwG § 29; FamFG § 42; SpruchG § 6; SpruchG § 7 Abs. 6; SpruchG § 15 Abs. 1;
Fundstellen:
AG 2019, 401
NZG 2019, 312
ZIP 2019, 179
Vorinstanzen:
LG München I, vom 21.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen O 1913/14

Ermittlung des Umtauschwerts bei Verschmelzung zweier Unternehmen

OLG München, Beschluss vom 13.11.2018 - Aktenzeichen 31 Wx 372/15

DRsp Nr. 2019/1222

Ermittlung des Umtauschwerts bei Verschmelzung zweier Unternehmen

1. Bei der Bemessung des Verschuldensgrads des Betafaktors spielt das Verhältnis zwischen Eigen- und Fremdkapitalrisiko eine entscheidende Rolle. Soweit Fremdkapitalgeber mit gewissen Renditeforderungen auch ein operatives Risiko (mit-)übernehmen, reduziert sich das von den Eigenkapitalgebern zu tragende Risiko und damit im Ergebnis auch der (verschuldete) Betafaktor. (Rn. 72)2. Ein erstinstanzlicher Beschluss kann bereits aus prozessökonomischen Gründen unmittelbar durch das Rechtsmittelgericht berichtigt werden, solange die Sache noch beim Rechtsmittelgericht anhängig ist. (Rn. 80 - 87)

Tenor

I.

Die Beschwerde des gemeinsamen Vertreters der nicht selbst am Verfahren beteiligten Aktionäre gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 21.08.2015 wird verworfen.

II.

Die übrigen Beschwerden werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor der angefochtenen Entscheidung in Ziff. I berichtigt und wie folgt neu gefasst wird: Die Anträge auf Festsetzung einer baren Zuzahlung und einer Barabfindung zu Gunsten der ehemaligen Aktionäre der ... werden zurückgewiesen.

III.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren trägt die Antragsgegnerin.

IV.