FG Berlin-Brandenburg, vom 09.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7213/12
Ermittlung des Umwandlungsgewinns bei Umwandlung zweier Kapitalgesellschaften nach dem sog. DoppellumwandlungsmodellBerücksichtigung von Sperrbeträgen gem. § 50c Abs. 7, 11 EStG 1997
BFH, Urteil vom 24.07.2018 - Aktenzeichen I R 24/16
DRsp Nr. 2019/1744
Ermittlung des Umwandlungsgewinns bei Umwandlung zweier Kapitalgesellschaften nach dem sog. DoppellumwandlungsmodellBerücksichtigung von Sperrbeträgen gem. § 50c Abs. 7, 11 EStG 1997
1. NV: Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft I, bei deren Erwerb ein sog. Sperrbetrag nach § 50c Abs. 11EStG 1997 ausgelöst wurde, in eine weitere Kapitalgesellschaft II im Wege der Kapitalerhöhung eingebracht, und werden anschließend die Kapitalgesellschaft I wie auch später die Kapitalgesellschaft II formwechselnd in eine Personengesellschaft umgewandelt (sog. Doppelumwandlungsmodell), ist bei der Ermittlung des Umwandlungsgewinns jeweils ein Sperrbetrag (gemäß § 50c Abs. 11EStG 1997 als unmittelbarer sowie gemäß § 50c Abs. 7EStG 1997 als mittelbarer Sperrbetrag) zu berücksichtigen (Bestätigung der Senatsurteile vom 12. November 2008 I R 77/07, BFHE 224, 32, BStBl II 2009, 831, und vom 7. November 2007 I R 41/05, BFHE 219, 549, BStBl II 2008, 604).2. NV: Dem Steuerpflichtigen ist im Wege einer sog. geltungserhaltenden Reduktion des § 50c Abs. 4 Satz 1 EStG 1997 die Möglichkeit einzuräumen, den Nachweis zu erbringen, dass die Anschaffungskosten der Anteile eine Abgeltung des Körperschaftsteuerguthabens an den nicht anrechnungsberechtigten Veräußerer der Anteile nicht einschließen.
Tenor
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