OLG Hamburg - Beschluss vom 30.06.2016
13 W 75/14
Normen:
AktG § 304; AktG § 305 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 26.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 403 HKO 19/13

Ermittlung des Unternehmenswerts im aktienrechtlichen Spruchverfahren

OLG Hamburg, Beschluss vom 30.06.2016 - Aktenzeichen 13 W 75/14

DRsp Nr. 2019/3971

Ermittlung des Unternehmenswerts im aktienrechtlichen Spruchverfahren

1. Im Spruchverfahren kann nur eine eingeschränkte Kontrolle der Planung des Unternehmens für die kommenden Geschäftsjahre stattfinden. Im Ergebnis sind daher vertretbare Planungsannahmen auch von den Minderheitsaktionären und vom Gericht zu akzeptieren. 2. Hinsichtlich der anzunehmenden Gewinnbesteuerung prognostizierter Zuflüsse kann im Rahmen eines Spruchverfahrens nur eine typisierende Betrachtung sachgerecht sein, da angemessene Abfindungsbeträge nicht individuell für jeden einzelnen Aktionär, sondern vielmehr abstrakt für alle außenstehenden Aktionäre zu bestimmen sind.

Die Beschwerden der Antragsteller zu 17, 34, 35, 36, 49, 51, 53 und 55 gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 26.09.2014 werden zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die Kosten des Gemeinsamen Vertreters nach einem Gegenstandswert von € 200.000,-. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Normenkette:

AktG § 304; AktG § 305 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I.

Wegen des Sach- und Streitstandes 1. Instanz wird auf die Darstellung der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.