Die Beschwerden der Antragsteller zu 17, 34, 35, 36, 49, 51, 53 und 55 gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 26.09.2014 werden zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die Kosten des Gemeinsamen Vertreters nach einem Gegenstandswert von € 200.000,-. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
I.
Wegen des Sach- und Streitstandes 1. Instanz wird auf die Darstellung der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
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