I.
Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in Zürich, erwarb 1979 in Deutschland das Grundstück ... in ... zum Preis von 3 Millionen DM. Die Nebenkosten des Erwerbs betrugen 220.762 DM.
Nachdem das Grundstück bis 31. März 1995 vermietet worden war, wurde es am 13. November 1995 für 4,8 Millionen DM verkauft. Die von der Klägerin zu tragenden Veräußerungskosten betrugen 185.926 DM.
Die Mieteinkünfte wurden im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht der deutschen Körperschaftsteuer unterworfen.
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