BFH - Urteil vom 06.09.2016
IX R 27/15
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 22 Nr. 3, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 23 Abs. 1 Satz 4, § 23 Abs. 3, § 24 Nr. 1 Buchst. a; FGO § 118 Abs. 2;
Fundstellen:
BFHE 255, 176
BStBl II 2018, 335
Vorinstanzen:
FG München, vom 16.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2956/11

Ermittlung des Veräußerungsgewinns bei Erbringung der Gegenleistung auch für andere Verpflichtungen des Veräußerers

BFH, Urteil vom 06.09.2016 - Aktenzeichen IX R 27/15

DRsp Nr. 2016/19653

Ermittlung des Veräußerungsgewinns bei Erbringung der Gegenleistung auch für andere Verpflichtungen des Veräußerers

1. Für den Fall, dass die als Kaufpreis bezeichnete Gegenleistung teilweise auch für andere Verpflichtungen des Veräußerers erbracht worden ist (hier: Verzicht auf Schadensersatzansprüche, Rücknahme von Klagen), die nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1 EStG erfüllen, ist der vereinbarte Kaufpreis insoweit aufzuteilen. 2. Für Zwecke der Aufteilung ist das veräußerte Wirtschaftsgut zu bewerten; übersteigt die Gegenleistung den Wert des veräußerten Wirtschaftsguts, spricht dies dafür, dass der übersteigende Teil der Gegenleistung nicht zum Veräußerungspreis gehört, sondern dass insoweit eine andere Verpflichtung entgolten oder ein Teil der Gegenleistung unentgeltlich zugewendet werden soll.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 16. April 2015 13 K 2956/11 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht München zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 22 Nr. 3, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 23 Abs. 1 Satz 4, § 23 Abs. 3, § 24 Nr. 1 Buchst. a; FGO § 118 Abs. 2;

Gründe

I.