BFH - Urteil vom 06.09.2016
IX R 45/14
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 22 Nr. 3, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 23 Abs. 1 Satz 4, § 23 Abs. 3, § 24 Nr. 1 Buchst. a; FGO § 118 Abs. 2;
Fundstellen:
BFHE 255, 162
BStBl II 2018, 329
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 01.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2085/11

Ermittlung des Veräußerungsgewinns bei Erbringung der Gegenleistung auch für andere Verpflichtungen des Veräußerers

BFH, Urteil vom 06.09.2016 - Aktenzeichen IX R 45/14

DRsp Nr. 2016/19655

Ermittlung des Veräußerungsgewinns bei Erbringung der Gegenleistung auch für andere Verpflichtungen des Veräußerers

1. Für den Fall, dass die als Kaufpreis bezeichnete Gegenleistung teilweise auch für andere Verpflichtungen des Veräußerers erbracht worden ist (hier: Verzicht auf Schadensersatzansprüche, Rücknahme von Klagen), die nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1 EStG erfüllen, ist der vereinbarte Kaufpreis insoweit aufzuteilen. 2. Für Zwecke der Aufteilung ist das veräußerte Wirtschaftsgut zu bewerten; übersteigt die Gegenleistung den Wert des veräußerten Wirtschaftsguts, spricht dies dafür, dass der übersteigende Teil der Gegenleistung nicht zum Veräußerungspreis gehört, sondern dass insoweit eine andere Verpflichtung entgolten oder ein Teil der Gegenleistung unentgeltlich zugewendet werden soll.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 1. Oktober 2014 2 K 2085/11 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Baden–Württemberg, Außensenate Freiburg, zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 22 Nr. 3, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 23 Abs. 1 Satz 4, § 23 Abs. 3, § 24 Nr. 1 Buchst. a; FGO § 118 Abs. 2;

Gründe

I.