BFH - Urteil vom 11.07.2017
IX R 27/16
Normen:
EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 23 Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
BFHE 260, 322
BStBl II 2018, 348
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 01.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 545/14

Ermittlung des Veräußerungsgewinns bei Erbringung der Gegenleistung auch für andere Verpflichtungen des Veräußerers

BFH, Urteil vom 11.07.2017 - Aktenzeichen IX R 27/16

DRsp Nr. 2017/14187

Ermittlung des Veräußerungsgewinns bei Erbringung der Gegenleistung auch für andere Verpflichtungen des Veräußerers

1. NV: Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die als Kaufpreis bezeichnete Gegenleistung teilweise auch für andere Verpflichtungen des Veräußerers erbracht worden ist (hier: Verzicht auf Schadensersatzansprüche, Rücknahme von Klagen), die nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1 EStG erfüllen, ist der vereinbarte Kaufpreis insoweit aufzuteilen. 2. NV: Für Zwecke der Aufteilung ist das veräußerte Wirtschaftsgut zu bewerten; übersteigt die Gegenleistung den Wert des veräußerten Wirtschaftsguts, spricht dies dafür, dass der übersteigende Teil der Gegenleistung nicht zum Veräußerungspreis gehört, sondern eine andere Verpflichtung entgolten oder ein Teil der Gegenleistung unentgeltlich zugewendet werden soll.

1. Für den Fall, dass die als Kaufpreis bezeichnete Gegenleistung teilweise auch für andere Verpflichtungen des Veräußerers erbracht worden ist (hier: Verzicht auf Schadensersatzansprüche, Rücknahme von Klagen), die nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1 EStG erfüllen, ist der vereinbarte Kaufpreis insoweit aufzuteilen.