Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 23. Oktober 2014 10 K 3473/12 aufgehoben.
Der Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 16. Dezember 2014 wird dahingehend abgeändert, dass bei den Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes Verluste aus der Veräußerung von Aktien in Höhe von 14 € zu berücksichtigen sind.
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu 20 % und der Beklagte zu 80 % zu tragen.
I.
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