BFH - Urteil vom 09.05.2017
VIII R 54/14
Normen:
EStG 2009 § 20 Abs. 4a Satz 4, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 20 Abs. 4 Satz 1, § 52a Abs. 10 Satz 1 und 10, Abs. 11 Satz 4, EStG 2002 § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BFHE 258, 111
FR 2018, 968
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 23.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3473/12

Ermittlung des Veräußerungsgewinns einer durch Ausübung eines Bezugsrechts erworbenen Aktie

BFH, Urteil vom 09.05.2017 - Aktenzeichen VIII R 54/14

DRsp Nr. 2017/9328

Ermittlung des Veräußerungsgewinns einer durch Ausübung eines Bezugsrechts erworbenen Aktie

Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns einer Aktie, die durch die Ausübung eines Bezugsrechts erworben wurde, das von einer vor dem 1. Januar 2009 erworbenen und bereits steuerentstrickten Aktie abgespalten wurde, sind die Anschaffungskosten des Bezugsrechts entgegen der Regelung des § 20 Abs. 4a Satz 4 EStG 2009 nicht mit 0 €, sondern in der tatsächlichen Höhe anzusetzen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 23. Oktober 2014 10 K 3473/12 aufgehoben.

Der Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 16. Dezember 2014 wird dahingehend abgeändert, dass bei den Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes Verluste aus der Veräußerung von Aktien in Höhe von 14 € zu berücksichtigen sind.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu 20 % und der Beklagte zu 80 % zu tragen.

Normenkette:

EStG 2009 § 20 Abs. 4a Satz 4, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 20 Abs. 4 Satz 1, § 52a Abs. 10 Satz 1 und 10, Abs. 11 Satz 4, EStG 2002 § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;

Gründe

I.