Streitig ist die Höhe eines Gewinns nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) aus der Veräußerung einer Altenteilerwohnung.
Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Landwirt und erzielte im Streitjahr als Einzelunternehmer jeweils Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus Gewerbebetrieb und aus Beteiligungen. Die Klägerin erzielte im Streitjahr gewerbliche Einkünfte.
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