BFH - Urteil vom 03.08.2016
IX R 23/15
Normen:
EStG § 17 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 19.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1885/13

Ermittlung des Veräußerungspreises von GmbH-Geschäftsanteilen

BFH, Urteil vom 03.08.2016 - Aktenzeichen IX R 23/15

DRsp Nr. 2017/382

Ermittlung des Veräußerungspreises von GmbH-Geschäftsanteilen

NV: Haben die Parteien eines Anteilsübertragungsvertrags eine Veräußerung vereinbart und die Gegenleistung im Vertrag mit 0 € festgelegt, so ergibt sich daraus, dass sie aus ihrer Sicht, d.h. subjektiv, übereinstimmend dem übertragenen Geschäftsanteil keinen Wert beigemessen haben. Liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beteiligten diese Vereinbarung nur zum Schein geschlossen haben, besteht für die davon abweichende Annahme einer subjektiven Bewertung mit einem höheren Wert als 0 € ungeachtet der persönlichen Motive für die Übertragung und die Übernahme des Übertragungsgegenstands durch den Erwerber kein Raum.

Bei der Übertragung eines wertlosen GmbH-Anteils ohne Entgelt zwischen fremden Dritten ist in der Regel eine Veräußerung anzunehmen. Haben hingegen einander nahestehende Personen für die Übertragung eines Anteils keinen oder lediglich einen symbolischen Kaufpreis vereinbart, so kann eine Veräußerung (ohne Gegenleistung) nur angenommen werden, wenn feststeht, dass der übertragene Anteil sowohl in den Augen der Vertragsparteien als auch objektiv wertlos ist. Dies erfordert im Regelfall einen Bewertung des Anteils.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 19. März 2015 8 K 1885/13 E,F aufgehoben.