Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 9. Mai 2016 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Sozialgerichts.
I.
Die Beteiligten streiten um die Höhe des Regelsatzes im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
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