BFH - Urteil vom 16.05.2013
II R 4/11
Normen:
ErbStG § 12 Abs. 5; ErbStG § 12 Abs. 2; BewG § 11 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 02.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 715/2009

Ermittlung des Wertes in den Nachlass fallender Beteiligungen

BFH, Urteil vom 16.05.2013 - Aktenzeichen II R 4/11

DRsp Nr. 2013/16340

Ermittlung des Wertes in den Nachlass fallender Beteiligungen

1. NV: Der in § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG verwendete Begriff "Verkäufe" stellt auf den Abschluss der schuldrechtlichen Verträge i.S. des § 433 BGB ab. 2. NV: Für die Wertableitung sind grundsätzlich nur die Verkäufe von GmbH-Anteilen zu berücksichtigen, bei denen der Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses weniger als ein Jahr vor dem Bewertungsstichtag liegt. Eine Ausnahme gilt für die Sachverhalte, bei denen der Vertragsabschluss kurze Zeit (d.h. innerhalb einer nach Wochen zu bemessenen Zeitspanne) vor dem nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG maßgeblichen Zeitraum stattgefunden hat und die Vertragsbeteiligten im Kaufvertrag den Kaufpreis für die nicht notierten Anteile an einer Kapitalgesellschaft nach einem Zeitpunkt bemessen haben, der innerhalb des Zeitraums des § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG liegt. 3. NV: Ob ein für die Ableitung des gemeinen Werts nicht geeigneter Verkauf eines Zwerganteils vorliegt, lässt sich nicht allein anhand der prozentualen Höhe des verkauften Anteils, sondern nur anhand der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilen.

Die in der Vergangenheit liegende Veräußerung einer Beteiligung von 6 % der Geschäftsanteile an einer GmbH stellt sich nicht als Veräußerung eines Zwerganteils dar, der keinen Rückschluss auf den tatsächlichen Wert der veräußerten Anteile zulässt.

Normenkette:

§ Abs. ;