OLG Düsseldorf - Beschluss vom 18.08.2016
I-26 W 12/15 [AktE]
Normen:
SpruchG a.F. §§ 12 Abs. 1, 17 Abs. 2; 22 Abs. 1 FGG; UmwG a.F. §§ 2 Nr. 2, 15 Abs. 1, 305 ff.;
Fundstellen:
ZIP 2017, 525
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 28.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 39 O 131/06

Ermittlung des Werts der baren Zuzahlung bei Verschmelzung zweier unabhängiger Gesellschaften

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.08.2016 - Aktenzeichen I-26 W 12/15 [AktE]

DRsp Nr. 2017/3650

Ermittlung des Werts der baren Zuzahlung bei Verschmelzung zweier unabhängiger Gesellschaften

Werden voneinander unabhängige Gesellschaften auf einen durch die Verschmelzung neu gegründeten Rechtsträger verschmolzen (sog. merger of equals), ist die Heranziehung der Börsenwertrelation als Untergrenze verfassungsrechtlich nicht geboten. Aus dem richterlichen Schätzungsermessen und dem Rechtsbegriff der Angemessenheit des Umtauschverhältnisses folgt, dass es innerhalb einer gewissen Bandbreite mehrere angemessene Umtauschverhältnisse geben kann und nicht nur ein einziges "richtiges" Umtauschverhältnis existiert.

Tenor

Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers zu 1) vom 01.09.2015, der Antragstellerin zu 12) vom 07.09.2015 und der Antragstellerin zu 16) vom 04.09.2015 gegen den Beschluss der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 28.07.2015 - 39 O 131/06 [AktE] - werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 € festgesetzt.

Normenkette:

SpruchG a.F. §§ 12 Abs. 1, 17 Abs. 2; 22 Abs. 1 FGG; UmwG a.F. §§ 2 Nr. 2, 15 Abs. 1, 305 ff.;

Gründe

I.