BFH - Beschluss vom 01.10.2009
II B 52/09
Normen:
BewG § 12 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 62
Vorinstanzen:
FG München, vom 18.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2581/05

Ermittlung des Werts einer in einer Freistellungsverpflichtung bzw. einem Forderungsverzicht bestehenden Gegenleistung

BFH, Beschluss vom 01.10.2009 - Aktenzeichen II B 52/09

DRsp Nr. 2009/24927

Ermittlung des Werts einer in einer Freistellungsverpflichtung bzw. einem Forderungsverzicht bestehenden Gegenleistung

Normenkette:

BewG § 12 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Als Ausfluss eines am 15. Januar 2003 abgeschlossenen privatschriftlichen Vergleichs erwarb der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit notariell beurkundetem Vertrag vom 24. Januar 2003 vom Veräußerer dessen Eigentumswohnung samt Tiefgaragenstellplatz. Als Gegenleistung für die Übertragung des Eigentums an dieser Wohnung verpflichtete sich der Kläger, den Veräußerer selbst, dessen Anverwandte, sowie die F, deren Alleineigentümer der Veräußerer war und wegen der bereits am ... September 2002 ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden war, von bestimmten Ansprüchen und Forderungen der Kanzlei K freizustellen.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) setzte gegen den Kläger Grunderwerbsteuer in Höhe von 12.304 EUR nach einer Gegenleistung in Höhe von 381.559 EUR fest.

Die gegen die Steuerfestsetzung erhobene Klage blieb überwiegend erfolglos. Der Kläger hatte insoweit ausgeführt, die Forderungen seien zum Zeitpunkt des Verzichts rechtlich und tatsächlich wertlos gewesen. Zudem habe die übertragene Eigentumswohnung zum damaligen Zeitpunkt lediglich einen tatsächlichen Wert in Höhe von 135.000 EUR gehabt.