FG Münster - Urteil vom 16.04.2015
3 K 1402/12 F
Normen:
EStG § 15; EStG § 21; BewG § 151 Abs 1 Satz 1 Nr 4;
Fundstellen:
ZEV 2015, 435

Ermittlung des Werts einer vermögensverwaltend tätigen KG

FG Münster, Urteil vom 16.04.2015 - Aktenzeichen 3 K 1402/12 F

DRsp Nr. 2015/9040

Ermittlung des Werts einer vermögensverwaltend tätigen KG

1) Nicht gewerblich tätige bzw. geprägte Fondsgesellschaften erzielen keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern solche aus Vermietung und Verpachtung i.S.v. § 21 EStG. 2) Die Wertfeststellung eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Fondsgesellschaft erfolgt gemäß § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG. Dabei hat keine Anteilsbewertung mit dem Kurswert oder nach den Ertragsaussichten zu erfolgen, sondern eine Wertermittlung für die einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden der Gesellschaft.

Normenkette:

EStG § 15; EStG § 21; BewG § 151 Abs 1 Satz 1 Nr 4;

Tatbestand

Streitig ist die Wertfeststellung gemäß § 151 Abs. 1 Bewertungsgesetz (BewG) für den Anteil an einem in Form einer GmbH & Co. KG geführten Fonds.

Die Klägerin erwarb von Todes wegen zum 29.08.2010 einen Kommanditanteil am Rendite-Fonds GmbH & Co. Kg (StNr.: im Folgenden: Fonds Nr. 1, nominal 60.000 USD). Der Erblasser hatte den Kommanditanteil treuhänderisch über die Fonds GmbH gehalten. Ausweislich des Gesellschaftsvertrags obliegt die Geschäftsführung der geschäftsführenden Kommanditistin, während die persönlich haftende Gesellschafterin von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist (§ 6 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages, Blatt 206 ff der Gerichtsakte).