BFH - Beschluss vom 28.07.2016
X B 205/15
Normen:
AO § 122 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1742
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 16.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 13087/15

Ermittlung des Zeitpunkts des Zugangs eines Steuerbescheides

BFH, Beschluss vom 28.07.2016 - Aktenzeichen X B 205/15

DRsp Nr. 2016/17109

Ermittlung des Zeitpunkts des Zugangs eines Steuerbescheides

1. NV: Die Zurückverweisung analog § 127 FGO ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht geboten, wenn der während des Beschwerdeverfahrens bekanntgegebene Änderungsbescheid weder verbösernd wirkt noch diese Entscheidung streitig ist. 2. NV: Verwirft das FG die Klage wegen Fristversäumung als unzulässig, so tritt aufgrund des im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bekanntgegebenen Änderungsbescheids keine Hauptsacheerledigung ein. 3. NV: Weicht der Poststempel vom Absendevermerk eines Verwaltungsakts ab, ist dem Poststempel grundsätzlich der Vorrang auch dann einzuräumen, wenn die Postzustellung durch einen privaten Zusteller erfolgte.

Weicht der Poststempel eines privaten Zustellers von dem Absendevermerk des Finanzamts ab, so ist dem Poststempel der Vorrang zu gewähren.

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Oktober 2015 13 K 13087/15 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurden im Streitjahr 2013 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.