BFH - Urteil vom 16.04.2013
VII R 48/11
Normen:
ZK Art. 29 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 16.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1506/05

Ermittlung des Zollwerts eingeführter Waren; Begriff des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises i.S. von Art. 29 Abs. 1 ZK

BFH, Urteil vom 16.04.2013 - Aktenzeichen VII R 48/11

DRsp Nr. 2013/16339

Ermittlung des Zollwerts eingeführter Waren; Begriff des „tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden“ Preises i.S. von Art. 29 Abs. 1 ZK

1. NV: Bei in einem Konzern wirtschaftlich miteinander verbundenen Verkäufer und Käufer kann die für die Ermittlung des Zollwerts nach der Transaktionswert-Methode maßgebende Kaufpreiszahlung in der nach der vertraglichen Übereinkunft von der Konzernzentrale vorzunehmenden Gutschrift des Rechnungsbetrags auf dem konzerninternen Konto des Verkäufers gesehen werden. 2. NV: Wird der laut Rechnung in Euro zu zahlende Betrag auch in Euro auf dem konzerninternen Konto des Verkäufers gutgeschrieben und kann dieser über den Betrag verfügen, ist bei der Zollwertermittlung von einem vereinbarten Euro-Kaufpreis auszugehen.

Für die Ermittlung des Transaktionswerts kommt es nicht darauf an, in welcher Währung der Kaufpreis auf der Rechnung erscheint, sondern darauf, in welcher Weise der Kaufpreis nach dem Kaufvertrag zu begleichen ist. Ist daher ein Kaufpreis in einer Fremdwährung ausgewiesen, aber zugleich ein fester Umrechnungskurs zwischen den Parteien vereinbart, so ist allein der sich nach diesem Kurs ergebende Betrag maßgebend. Gleiches gilt, wenn der in der Fremdwährung ausgewiesene Betrag schon in die Währung des Einfuhrlandes umgerechnet worden ist und dieser Betrag zu zahlen ist.

Normenkette:

ZK Art. 29 Abs. 1;

Gründe