FG Hessen - Beschluss vom 17.02.2012
1 V 2821/11
Normen:
BewG § 9 Abs. 2; EStG § 23 Abs. 3; EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 22 Nr. 2;
Fundstellen:
DStRE 2012, 1392

Ermittlung; Grundstücksveräußerung; Spekulationsfrist; Verlängerung; Veräußerungsgewinn

FG Hessen, Beschluss vom 17.02.2012 - Aktenzeichen 1 V 2821/11

DRsp Nr. 2012/8544

Ermittlung; Grundstücksveräußerung; Spekulationsfrist; Verlängerung; Veräußerungsgewinn

Die Vollziehung des Bescheides vom 24.6.2005 über Einkommensteuer für 2003 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6.9.2011 wird bis zu seiner Bestandskraft, längstens bis einen Monat nach Zustellung einer das Klageverfahren 1 K 2546/11 abschließenden Entscheidung ausgesetzt.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BewG § 9 Abs. 2; EStG § 23 Abs. 3; EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 22 Nr. 2;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache darüber, in welcher Höhe der Veräußerungsgewinn eines vom Antragsteller im September 1995 erworbenen und im Februar 2003 veräußerten Grundstückes bei der Einkommensteuer für 2003 zu berücksichtigen ist.