Der Kläger wendet sich gegen Hinzuschätzungen des Beklagten im Rahmen einer in den Betrieben des Klägers durchgeführten Außenprüfung.
Der Kläger betrieb in den Streitjahren 2013 und 2014 die Diskothek "A" (B-Straße-1), das Lokal "C" (B-Straße-2 - ab September 2014) sowie die Shisha-Bar "D" (E-Straße - ab September 2013).
Der Beklagte führte für die Streitjahre eine Außenprüfung in den Betrieben des Klägers durch. Neben zwischen den Beteiligten nicht streitigen Punkten traf der Betriebsprüfer in seinem Betriebsprüfungsbericht vom 2. Januar 2018 Feststellungen zu den einzelnen Gastronomiebetrieben, ging von gravierenden Mängeln in der Kassenbuchführung aus und nahm diverse Hinzuschätzungen zu den erklärten Erlösen vor.
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