BFH - Urteil vom 30.03.1999
VIII R 8/97
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1324
GmbHR 1999, 932

Ermittlung von Pensionsrückstellungen, sog. buchhalterische Methode

BFH, Urteil vom 30.03.1999 - Aktenzeichen VIII R 8/97

DRsp Nr. 1999/8404

Ermittlung von Pensionsrückstellungen, sog. buchhalterische Methode

1. Rückstellungen in den Steuerbilanzen einer PersG wegen Versorgungsleistungen an eine Gesellschafter-Witwe, die bis einschl. 31.12.1985 gebildet wurden, dürfen nicht nach der sog. buchhalterischen Methode ermittelt werden, die aus Vereinfachungsgründen die Pensionsrückstellung unmittelbar um die jeweiligen laufenden Pensionszahlungen mindert. 2. Der Rückstellungsbetrag ist vielmehr nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu bilden (§ 6 a Abs. 3 Satz 3 EStG).

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG. Sie hatte 1978 dem früheren Kommanditisten und Geschäftsführer S eine Versorgungsrente zugesagt. Die Rente war im Falle seines Todes in Höhe von 75 v.H. an die Ehefrau zu leisten, die selbst nicht Gesellschafterin der KG war.

1981 verstarb S. Die Witwe bezog bis zu ihrem Tod im Jahr 1992 die zugesagte Witwenrente.