FG München - Beschluss vom 29.05.2009
6 V 307/09
Normen:
AO § 88; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1;

Ermittlungpflicht des FA nach § 88 AO im Zusammenhang mit der Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO

FG München, Beschluss vom 29.05.2009 - Aktenzeichen 6 V 307/09

DRsp Nr. 2009/22967

Ermittlungpflicht des FA nach § 88 AO im Zusammenhang mit der Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO

Allein aufgrund des fehlenden Ansatzes einer privaten Kfz-Nutzung in der von der Antragstellerin beim FA eingereichten Gewinnermittlung kann nicht angenommen werden, dass sich Unklarheiten oder Zweifelsfragen aufgedrängt haben. Das Finanzamt braucht den Angaben und Erklärungen eines Steuerpflichtigen nicht mit Misstrauen zu begegenen; insoweit besteht grundätzlich keine Verletzung der Ermittlungspflicht des Finanzamtes. Eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist deswegen möglich

1. Die Vollziehung des angefochtenen Grundlagenbescheids vom 17. September 2008 wird für die Dauer des Einspruchsverfahrens mit der Maßgabe ausgesetzt, dass die Gesamteinkünfte aus selbständiger Arbeit um 4.978,71 EUR auf 124.744,14 EUR und der Anteil des Gesellschafter M ebenfalls um 4.978,71 auf EUR 61.332,21 EUR herabgesetzt werden.

2. Für die Zeit vom 20. September 2008 bis zum Beginn der Aussetzung der Vollziehung wird die Vollziehung des Feststellungsbescheids in gleicher Höhe aufgehoben.

3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

4. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 70 % und der Antragsgegner zu 30 %.

Normenkette:

AO § 88; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

I.