FG Köln - Urteil vom 18.01.2001
7 K 9214/98
Normen:
AO (1977) § 173 Abs. 1 ; AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; AO (1977) § 88 ; AO (1977) § 90 ; EStG § 24 Nr. 1 ; EStG § 24 Nr. 1 a ; EStG § 3 Nr. 9 ; EStG § 34 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 545

Ermittlungspflicht des FA und Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen bei Abfindungszahlungen bei Änderung wegen neuer Tatsachen

FG Köln, Urteil vom 18.01.2001 - Aktenzeichen 7 K 9214/98

DRsp Nr. 2001/7121

Ermittlungspflicht des FA und Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen bei Abfindungszahlungen bei Änderung wegen neuer Tatsachen

1) Das FA verletzt seine Ermittlungspflicht und ist an der späteren Änderung des Steuerbescheids wegen neuer Tatsachen gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gehindert, wenn es ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen die Angaben des Steuerpflichtigen zu den ermäßigt zu besteuernden Entschädigungsleistungen im Rahmen einer vorbehaltlosen Einkommensteuerveranlagung übernimmt. 2) Den Steuerpflichtigen trifft keine Mitwirkungspflichtverletzung hinsichtlich der unterbliebenen Aufklärung des der gewährten Abfindungs- und Entschädigungszahlung zugrunde liegenden tatsächlichen Geschehensablaufs, wenn er die hierfür relevanten Unterlagen nicht beigebracht hat und vom FA auch nicht zur Beibringung aufgefordert worden ist.

Normenkette:

AO (1977) § 173 Abs. 1 ; AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; AO (1977) § 88 ; AO (1977) § 90 ; EStG § 24 Nr. 1 ; EStG § 24 Nr. 1 a ; EStG § 3 Nr. 9 ; EStG § 34 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte berechtigt gewesen ist, die bestandskräftige Steuerfestsetzung für das Streitjahr im Hinblick auf die zunächst gewährte Steuerfreiheit i.S.d. § 3 Nr. 9 EStG sowie die zunächst anerkannte Tarifermäßigung i.S.d. §§ 24 Nr. 1a, 34 EStG gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu ändern.