FG Köln - Urteil vom 20.05.2015
3 K 1146/13
Normen:
AO § 88 Abs 1 S 1; AO § 90 Abs 1; EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b; AO § 173 Abs 1 Nr 1;

Ermittlungspflicht des Finanzamtes

FG Köln, Urteil vom 20.05.2015 - Aktenzeichen 3 K 1146/13

DRsp Nr. 2015/19693

Ermittlungspflicht des Finanzamtes

Macht ein Steuerpflichtiger in seiner Steuererklärung erkennbar Kosten für ein Arbeitszimmer geltend, muss das Finanzamt die Voraussetzungen für eine Abzugsfähigkeit der Kosten prüfen. Unterbleibt eine solche Prüfung, ist eine spätere Änderung des Steuerbescheides auf Grundlage des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ausgeschlossen.

Normenkette:

AO § 88 Abs 1 S 1; AO § 90 Abs 1; EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b; AO § 173 Abs 1 Nr 1;

Tatbestand

Streitig sind die Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen und der begrenzte Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer eines Kabarettisten.

Die Kläger sind Eheleute, die vom Beklagten für die Jahre 2005 bis 2008 (Streitjahre) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger war in den Streitjahren als … Kabarettist freiberuflich tätig. …. In den Streitjahren absolvierte er jeweils etwa 120 öffentliche Auftritte. …. Für seine Auftritte erhält der Kläger außer den Gagen Zahlungen der GEMA und der VG-Wort. Losgelöst von den Auftritten erzielt der Kläger Einnahmen aus CD-Verkäufen.