BFH - Urteil vom 12.07.2007
X R 34/05
Normen:
EStG § 4a ; EStDV § 8b S. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 2007, 1940
BFH/NV 2007, 1990
BFHE 218, 349
BStBl II 2007, 775
DB 2007, 1951
DStRE 2007, 1479
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 29.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 172/03

Ermittlungszeitraum für die Einkünfte bei Umstellung von einem unzulässigerweise gewählten abweichenden Wirtschaftsjahr auf das Kalenderjahr

BFH, Urteil vom 12.07.2007 - Aktenzeichen X R 34/05

DRsp Nr. 2007/15390

Ermittlungszeitraum für die Einkünfte bei Umstellung von einem unzulässigerweise gewählten abweichenden Wirtschaftsjahr auf das Kalenderjahr

»Im Veranlagungszeitraum der Umstellung von einem zulässigerweise abweichenden Wirtschaftsjahr eines Gewerbetreibenden auf das Kalenderjahr enden zwei Wirtschaftsjahre (letztes abweichendes Wirtschaftsjahr und Rumpfwirtschaftsjahr). Diese Grundsätze gelten für die Umstellung von einem unzulässigerweise gewählten abweichenden Wirtschaftsjahr auf das Kalenderjahr im Jahr der letzten noch änderbaren Veranlagung entsprechend.«

Normenkette:

EStG § 4a ; EStDV § 8b S. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) vermietet seit April 1979 Appartements an Kurgäste auf einem zuvor landwirtschaftlich genutzten Grundstück. Sie ließ sich in das Handelsregister des Amtsgerichts (AG) N unter der Firma "Appartment-Hotel M" als gewerblich tätige Kauffrau eintragen und erklärte gegenüber dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) vom Beginn ihrer Tätigkeit an bis zum Veranlagungszeitraum 1999 stets gewerbliche Einkünfte. Diese ermittelte sie nach §§ 4 Abs. 1, 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Mit Zustimmung des FA wählte sie ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1. April bis 31. März des Folgejahres.