FG München - Urteil vom 02.07.2008
1 K 951/08
Normen:
AO § 284 Abs. 1; AO § 284 Abs. 4;

Erneute eidesstattliche Versicherung vor Ablauf der 3-jährigen Schutzfrist

FG München, Urteil vom 02.07.2008 - Aktenzeichen 1 K 951/08

DRsp Nr. 2009/1476

Erneute eidesstattliche Versicherung vor Ablauf der 3-jährigen Schutzfrist

Macht der Schuldner in der eidesstattlichen Versicherung unrichtige Angaben oder hat er erhebliches neues Vermögen erworben, so ist er auch vor Ablauf der 3-jährigen Schutzfrist zur Abgabe einer neuerlichen eidesstattlichen Versicherung verpflichtet.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 284 Abs. 1; AO § 284 Abs. 4;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Kläger zu Recht zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen wurde.