BFH - Beschluß vom 05.05.1999
XI S 23/98
Normen:
FGO § 69 Abs. 3, 6 § 128 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1601

Erneuter AdV-Antrag beim BFH

BFH, Beschluß vom 05.05.1999 - Aktenzeichen XI S 23/98

DRsp Nr. 1999/8472

Erneuter AdV-Antrag beim BFH

Wird ein erneuter Antrag auf AdV beim BFH gestellt und wird dieser nicht auf veränderte Umstände gestützt, sondern ausschließlich auf Ausführungen, mit denen sich das FG bereits eingehend befasst hat, ist dieser Antrag unzulässig.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3, 6 § 128 Abs. 3 ;

Gründe:

Der Antragsteller zu 1 unterhielt im Streitjahr ... in der Fußball-Bundesliga eine Lizenzspielermannschaft. Dieser gehörte der Antragsteller zu 2 seit dem ... an. Aufgrund seines Arbeitsvertrags sollte er bei einem Wechsel zu einem anderen Verein ... % von der über ... DM hinausgehenden Transfersumme erhalten. Der Antragsteller zu 2 wechselte zum ... zu einem ausländischen Verein. Dieser zahlte an den Antragsteller zu 1 eine Transferentschädigung von ... DM.

Hiervon erhielt der Antragsteller zu 2 im Streitjahr ... DM. Der Antragsteller zu 1 zahlte, ohne Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen. Der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) nahm ihn mit Haftungsbescheid für Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag in Anspruch. Der Einspruch der Antragsteller hatte keinen Erfolg. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheids lehnte das FA ab.