FG Hamburg - Beschluss vom 11.01.2006
I 250/05
Normen:
FGO § 69 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 6 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 513

Erneuter AdV-Antrag gemäß § 69 Abs. 3 FGO nach Abweisung des Erstantrages wegen fehlender Zugangsvoraussetzungen gemäß § 69 Abs. 4

FG Hamburg, Beschluss vom 11.01.2006 - Aktenzeichen I 250/05

DRsp Nr. 2006/2844

Erneuter AdV-Antrag gemäß § 69 Abs. 3 FGO nach Abweisung des Erstantrages wegen fehlender Zugangsvoraussetzungen gemäß § 69 Abs. 4

1. Die Zulässigkeit eines erneut nach § 69 Abs. 3 FGO an das Gericht gestellten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung unterliegt sowohl den Voraussetzungen des § 69 Abs. 4 als auch des Abs. 6 Satz 2 FGO. 2. Das Gebot veränderter oder ohne Verschulden im vorherigen Verfahren nicht vorgetragener Umstände gilt im Hinblick auf die für eine gerichtliche Entscheidung relevanten materiell-rechtlichen Aspekte auch dann, wenn der vorherige abweisende Beschluss des Gerichtes auf mangelnden Zugangsvoraussetzungen beruht. 3. Keine Änderung durch das Gericht von Amts wegen gemäß § 69 Abs. 6 Satz 1 FGO bei einem wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO negativ zu bescheidenden Antrag eines Beteiligten.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 6 ;

Tatbestand:

I.

In dem unter dem Geschäftszeichen I 139/05 seit dem 03.05.2005 bei dem erkennenden Senat anhängigen Hauptsacheverfahren begehrt die Antragstellerin (-Ast-) ihr gegenüber nach Durchführung einer steuerlichen Außenprüfung ergangene Änderungsbescheide dahingehend zu ändern, dass die Feststellungen aus der Außenprüfung teilweise aufgehoben werden.