BFH - Beschluß vom 13.10.1999
I S 4/99
Normen:
FGO § 69 Abs. 3, 6;
Fundstellen:
BB 2000, 138
BFH/NV 2000, 390
BFHE 190, 34
BStBl II 2000, 86
DB 2000, 76
NVwZ-RR 2000, 846

Erneuter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

BFH, Beschluß vom 13.10.1999 - Aktenzeichen I S 4/99

DRsp Nr. 2000/495

Erneuter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

»Hat das FG über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entschieden, so ist ein erneuter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in derselben Angelegenheit nur unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO statthaft. Das gilt auch dann, wenn in der Hauptsache inzwischen ein Verfahren beim BFH anhängig und der erneute Antrag deshalb beim BFH zu stellen ist.«

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3, 6;

Gründe:

I. Die Antragstellerin ist eine 1990 gegründete GmbH. Ihr einziger Gesellschafter ist der Student S., ihr alleiniger Geschäftsführer dessen Vater L.. L. ist zugleich alleiniger Kommanditist der in Liquidation befindlichen G.-KG und Alleingesellschafter von deren Komplementär-GmbH.