FG München - Beschluss vom 11.02.2011
14 V 100/11
Normen:
FGO § 69 Abs. 6 S. 2;

Erneuter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

FG München, Beschluss vom 11.02.2011 - Aktenzeichen 14 V 100/11

DRsp Nr. 2011/11188

Erneuter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Bei unveränderter tatsächlicher und rechtlicher Ausgangslage erfüllen neue rechtliche Überlegungen des Antragstellers ebenso wie die bloße Wiederholung der bisherigen Argumentation den Tatbestand des § 69 Abs. 6 S. 2 FGO nicht (BFH v. 19.9.2003, I S 7/03, BFH/NV 2004, 516). Sie sind deshalb nicht geeignet, die Statthaftigkeit eines wiederholten Antrags auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung zu begründen.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 6 S. 2;

Tatbestand:

I.

In der Hauptsache streiten die Beteiligten darüber, ob das Finanzamt (FA) zu Recht Vorsteuern aus der Herstellung eines Gebäudes gekürzt hat.

Der Antragsteller ist im Bereich Softwareentwicklung und -vertrieb, Beratung sowie Hardwarevertrieb unternehmerisch tätig.

Nach Erteilung einer Baugenehmigung vom 26. August 2004 für die Errichtung eines Bürogebäudes mit Betriebsleiterwohnhaus an den Antragsteller und seine Ehefrau ließ der Antragsteller ein Gebäude in D errichten. Er ordnete das Objekt insgesamt seinem Unternehmensvermögen zu und machte bereits während der Bauphase Vorsteuern aus den Herstellungskosten - für das Jahr 2005 einen Betrag von 45.519,53 EUR und für das Jahr 2006 einen Betrag von 5.901,77 EUR - geltend.