FG Saarland - Beschluss vom 26.04.2012
1 V 1013/12
Normen:
FGO § 69 Abs. 6 S. 2; FGO § 69 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Erneuter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach Ablehnung durch das FG nur bei Vorliegen veränderter Umstände zulässig Zweistufiges Feststellungsverfahren bei Treuhandverhältnissen

FG Saarland, Beschluss vom 26.04.2012 - Aktenzeichen 1 V 1013/12

DRsp Nr. 2012/12287

Erneuter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach Ablehnung durch das FG nur bei Vorliegen veränderter Umstände zulässig Zweistufiges Feststellungsverfahren bei Treuhandverhältnissen

1. Hat das FG einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgeleht, so ist ein erneuter Antrag nur unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 S. 2 FGO zulässig. 2. „Veränderte Umstände” i. S. d. § 69 Abs. 6 S. 2 FGO liegen vor, wenn entweder nachträglich eingetretene oder bekannt gewordene Gegebenheiten den Fall in tatsächlicher Hinsicht in einem neuen Licht erscheinen lassen oder wenn eine Gesetzesänderung oder eine zwischenzeitlich (durch ein anderes Gericht oder in einem anderen Verfahren) ergangene gerichtliche Entscheidung zu einer veränderten Beurteilung der maßgeblichen Rechtslage führen können. 3. Bei Treuhandverhältnissen ist grundsätzlich ein zweistufiges Feststellungsverfahren durchzuführen. Dabei können im Feststellungsverfahren auf der zweiten Stufe keine Feststellungen getroffen werden, die das Feststellungsverfahren auf der ersten Stufe in der Art eines Grundlagenbescheides beeinflussen.

Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 6 S. 2; FGO § 69 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § Abs. S. 1 Nr. ;