FG München - Gerichtsbescheid vom 06.09.2005
7 K 725/03
Normen:
FGO § 56 Abs. 1 § 90a Abs. 1 § 90a Abs. 2 S. 1 § 90a Abs. 4 ;

Erneuter Gerichtsbescheid nach Antrag auf mündliche Verhandlung bei veränderter Prozesslage; Wiedereinsetzung; Erkrankung des Bevollmächtigten; kein Büroversehen, wenn Bürokraft als Vertreter im Verantwortungsbereich des Bevollmächtigten tätig wird

FG München, Gerichtsbescheid vom 06.09.2005 - Aktenzeichen 7 K 725/03

DRsp Nr. 2006/20777

Erneuter Gerichtsbescheid nach Antrag auf mündliche Verhandlung bei veränderter Prozesslage; Wiedereinsetzung; Erkrankung des Bevollmächtigten; kein Büroversehen, wenn Bürokraft als Vertreter im Verantwortungsbereich des Bevollmächtigten tätig wird

1. Wird nach Erlass eines Gerichtsbescheids mündliche Verhandlung beantragt, so kann wegen veränderter Prozesslage erneut durch Gerichtsbescheid entschieden werden, wenn nunmehr über Fragen zu befinden ist, die bei Erlass des ursprünglichen Gerichtsbescheids keine Rolle gespielt haben. 2. Ist der Prozessbevollmächtigte bereits vor Antritt seines Urlaubs in einer Streitsache tätig geworden, und wird nach der urlaubsbedingten Unterbrechung eine erneute Überprüfung des Fristablaufs erforderlich, so gehört diese zu den eigenen, nicht auf das Büropersonal übertragbaren Angelegenheiten des Bevollmächtigten, mit der er im Falle krankheitsbedingter Verhinderung einen Vertreter zu beauftragen hat. 3. Wird eine Bürokraft zulässigerweise als Vertreter im Verantwortungsbereich des Bevollmächtigten tätig, so stellt ein ihr dabei unterlaufender Fehler kein Büroversehen dar. 4. Urteil nach mündlicher Verhandlung. Zuvor war am 6.9.2005 unter dem Az. 7 K 725/03 ein Gerichtsbescheid ergangen, an dessen Begründung im vorliegenden Urteil festgehalten wurde.

Normenkette: