FG Köln - Urteil vom 14.01.2015
2 K 687/12
Normen:
AO § 118; AO § 355; EStG § 50d Abs. 1;

Erneuter (zweiter) Erstattungsantrag

FG Köln, Urteil vom 14.01.2015 - Aktenzeichen 2 K 687/12

DRsp Nr. 2015/7502

Erneuter (zweiter) Erstattungsantrag

Der sachlichen Bescheidung eines zweiten Antrags auf Erstattung von Kapitalertragsteuer steht die Bestandskraft der Entscheidung über einen ersten Antrag entgegen.

Normenkette:

AO § 118; AO § 355; EStG § 50d Abs. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der sachlichen Bescheidung eines zweiten Antrages auf Kapitalertragsteuererstattung die Bestandskraft der Entscheidung über einen ersten Antrag entgegensteht.

Der Kläger ist in den USA ansässig. Im Jahre 2008 und 2009 bezog er über die A Bank (Schweiz) aus einem Wertpapierdepot bei der G Bank Dividenden aus Beteiligungen an verschiedenen deutschen Kapitalgesellschaften. Für diese Dividenden wurde Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt.

Mit Antrag vom 12. Oktober 2009 (Posteingangsdatum) begehrte der Kläger bezüglich dieser Dividenden die (Teil-)Erstattung von Kapitalertragsteuer i.H.v. 70.510,05 €. Der Antrag erfolgte ausdrücklich für den Kläger. Die dem Antrag beigefügten Ansässigkeits-Bescheinigungen („Formular 6166”) wiesen als steuerpflichtige Anteilseigner aus:

B Trust – TIN 1

C Trust – TIN 2

Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 4. Februar 2010 ab. Zur Begründung führte er an, dass der Kläger keine ordnungsgemäße, auf ihn ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung (Formular 6166) vorgelegt habe.