Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Cottbus vom 24.10.2011 -
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
Durch Versäumnisurteil vom 28.06.2011 ist die von der Klägerin im August 2005 erhobene Klage unter Kostenentscheidung zu ihren Lasten abgewiesen worden. Im Zeitraum von November 2006 bis März 2011 hat das Verfahren geruht, nachdem beide Parteien im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung am 07.11.2006 keine Sachanträge gestellt hatten.
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