OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.03.2021
6 W 19/12
Normen:
RVG -VV Nr. 3100; RVG § 15 Abs. 5 S. 2; RVG § 15 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 24.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 133/05

Erneutes Erfallen der Verfahrens- und der Terminsgebühr nach Ruhen des Verfahrens

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.03.2021 - Aktenzeichen 6 W 19/12

DRsp Nr. 2021/7860

Erneutes Erfallen der Verfahrens- und der Terminsgebühr nach Ruhen des Verfahrens

Auch wenn ein zum Ruhen gebrachtes Verfahrens nach längerer Zeit wieder aufgenommen wird, erfallen die Verfahrens- und die Terminsgebühr nicht erneut, da im Ruhen des Verfahrens keine Erledigung i.S. von § 15 Abs. 5 S. 2RVG liegt

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Cottbus vom 24.10.2011 - 4 O 133/05 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3100; RVG § 15 Abs. 5 S. 2; RVG § 15 Abs. 2;

Gründe:

I.

Durch Versäumnisurteil vom 28.06.2011 ist die von der Klägerin im August 2005 erhobene Klage unter Kostenentscheidung zu ihren Lasten abgewiesen worden. Im Zeitraum von November 2006 bis März 2011 hat das Verfahren geruht, nachdem beide Parteien im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung am 07.11.2006 keine Sachanträge gestellt hatten.